10.1.03, Frage 31) bzw. 10 bis 20 Meter (Vi-act. 5, Frage 14) bzw. 10 Meter, vielleicht 15 Meter (KG-act. 19, S. 6) nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ überholt habe. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er das Überholmanöver 10 Meter nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ begann. Zum Ende des Überholmanövers finden sich in den Befragungen folgende Aussagen: