cc) Schliesslich ist auch keine Nachmessung des Überholweges vor Ort vorhanden. Bei den Aussagen der Beteiligten zu Beginn und Ende des Überholmanövers ist zunächst zu berücksichtigen, dass E.________ davon ausging, dass der Beschuldigte bereits auf dem Viadukt überholte, sodass seine Aussagen in diesem Punkt untauglich sind. Sodann konnten F.________ und G.________, wie bereits festgehalten (s.o., E. 1.b), keine genauen Angaben zum Beginn des Überholmanövers machen. Der Beschuldigte sagte aus, dass er 10 bis 30 Meter (U-act. 8.1.04, Frage 34) bzw. ungefähr 20 Meter (U- act. 10.1.03, Frage 31) bzw. 10 bis 20 Meter (Vi-act. 5, Frage 14) bzw. 10 Meter, vielleicht 15 Meter (KG-act.