10.1.04, Frage 18). G.________ erklärte, sein Vater sei angepasst die erlaubte Geschwindigkeit gefahren. Eher noch langsamer (U-act. 8.1.07, Frage 12). F.________ und G.________ gingen somit davon aus, dass E.________ mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit fuhr, weil er dies immer tat. Sie können dies jedoch für den konkreten Fall nicht mit Sicherheit bestätigen. Der Beschuldigte schätzte die Geschwindigkeit von E.________ auf 50-55 km/h (U-act. 8.1.04, Frage 33; KG-act. 19, S. 7) bzw. 50-60 km/h (U-act. 10.1.03, Frage 42). Somit liegen keine übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen vor.