bb) E.________ (überholtes Fahrzeug) schätzte seine Geschwindigkeit während des Überholmanövers auf 60 km/h (U-act. 8.1.03, Frage 7; U- act. 10.1.03, Frage 13; KG-act. 19, S. 14). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er davon ausging, das Überholmanöver habe noch auf dem Viadukt stattgefunden, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. F.________ schätzte die Geschwindigkeit auf ca. 80 km/h (U-act. 8.1.05, Frage 11; U- act. 10.1.04, Fragen 12, 18). Sie relativierte jedoch, dass sie nicht auf den Tacho geschaut habe. Ihr Vater fahre immer die angemessene Geschwindigkeit (U-act. 10.1.04, Frage 18).