Um die Geschwindigkeit des Beschuldigten (v1) anhand dieser Formel berechnen zu können, müssten nebst den Fahrzeuglängen der Überholweg, die Geschwindigkeit von E.________ (v2), die Ausbiegestrecke (a) und die Wiedereinbiegestrecke (b) bekannt sein. Kantonsgericht Schwyz 16