dern als selbst Erlebtes. Indes handelt es sich um blosse Schätzungen in einer für sie gefährlich erscheinenden Situation. Demgegenüber gab der Beschuldigte stets an, er sei mit 80-90 km/h gefahren (U-act. 8.1.04, Frage 19; U-act. 10.1.03, Frage 15; vgl. Vi-act. 5, Frage 20; KG-act. 19, S. 7). Seine Aussagen sind konstant, er gab stets zu, etwas zu schnell gefahren zu sein und seine detailliert verorteten Aussagen zum Überholmanöver wirken als tatsächlich selbst Erlebtes. Aufgrund der ungenauen Aussagen der Zeugen E F G.________ und der konstanten Angaben des Beschuldigten verbleiben somit erhebliche Zweifel daran, ob der Beschuldigte sicher mit 110 km/h oder schneller überholte.