Sie ging jedenfalls nicht überzeugt davon aus, dass der Beschuldigte sicher 110 km/h oder mehr fuhr. G.________ schätzte, dass der Beschuldigte mehr als 100 km/h gefahren sei, in etwa Autobahntempo (U- act. 8.1.07, Frage 13). Vor der Staatsanwältin sagte er aus, der Beschuldigte sei sicher einiges über 100 km/h gefahren, er schätze 120 km/h (U- act. 10.1.05, Frage 12). G.________ relativierte ebenfalls, er könne die Geschwindigkeit nicht genau sagen (U-act. 8.1.07, Frage 13; U-act. 10.1.05, Frage 12). Seine Angaben sind sehr ungenau.