__ ebenfalls (KG-act. 19, S. 14). Ausserdem ging er davon aus, dass sich das Überholmanöver noch auf dem Viadukt ereignete. Gemäss E.________ überholte der Beschuldigte somit mit einer Geschwindigkeit von maximal 110 km/h, eher weniger. F.________ gab an, der Beschuldigte sei mit mindestens 100 km/h (U-act. 8.1.05, Frage 12) bzw. mindestens 110 km/h (U-act. 10.1.04, Frage 10) bzw. vielleicht 110 km/h (U- act. 10.1.04, Frage 18) gefahren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie ebenfalls aussagte, es sei schwierig, die Geschwindigkeit zu schätzen (U- act. 8.1.05, Frage 12). Sie ging jedenfalls nicht überzeugt davon aus, dass der Beschuldigte sicher 110 km/h oder mehr fuhr.