f) Bei den Angaben der übrigen Zeugenaussagen zur Überholgeschwindigkeit fällt zunächst auf, dass E.________ diese bei der ersten Aussage auf ca. 100-110 km/h schätzte (U-act. 8.1.03, Frage 7), später jedoch auf 70-80 km/h (U-act. 10.1.03, Frage 36;), d.h. ca. 30 km/h tiefer. Auch vor Kantonsgericht schätzte E.________ die Überholgeschwindigkeit des Beschuldigten auf 70-80 km/h und bestätigte dies auf Nachfrage ausdrücklich. Die nachfolgenden beiden Fragen, ob er demnach 60 km/h und der Beschuldigte 70-80 km/h gefahren sei und ob der Beschuldigte somit 10 bis 20 km/h schneller gefahren sei als er, bestätigte E.________ ebenfalls (KG-act. 19, S. 14).