sowie den Aussagen von E.________ (U-act. 8.1.03 und 10.1.03), F.________ (U-act. 8.1.05 und 10.1.04), C.________ (U-act. 8.1.09 und 10.1.06) sowie Kantonsgericht Schwyz 14 des Beschuldigten (U-act. 8.1.04 und 10.1.03, Vi-act. 5) – welche notabene alle vom Kantonsgericht angehört wurden (KG-act. 19) – die Überzeugung des Gerichts und damit den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ändern. Folglich kann auf seine Befragung im Berufungsverfahren in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.