_ wurde auf Gesuch hin von der Berufungsverhandlung (einstweilen) dispensiert (KG-act. 18), sodass zu beurteilen ist, ob seine Einvernahme nachzuholen ist. Dem Gericht bleibt es indessen auch im Hinblick auf die erwähnte Rechtsprechung unbenommen, auf eine Beweisabnahme in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, wenn ohne Willkür angenommen werden kann, dass seine Überzeugung durch eine weitere Beweiserhebung nicht geändert würde (BSK StPO-Gless, Art. 139 StPO N 49). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.f; 2.g.bb; 2.g.cc; 3.c, könnte eine nochmalige Befragung von G.________ angesichts seiner Aussagen im Vorverfahren (U-act. 8.1.07 und 10.1.05) sowie den Aussagen von E.__