343 Abs. 3 StPO notwendig. Die Vorinstanz hörte keinen der Zeugen an (Vi-act. 5), sodass dies im Hinblick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Berufungsverfahren nachzuholen war. Dem Beweisantrag des Beschuldigten wurde denn auch, wie bereits festgehalten, stattgegeben (KG-act. 12). Einzig der Zeuge G.________ wurde auf Gesuch hin von der Berufungsverhandlung (einstweilen) dispensiert (KG-act. 18), sodass zu beurteilen ist, ob seine Einvernahme nachzuholen ist.