Vorliegend sind als Beweismittel für sämtliche Tathandlungen der Anklage lediglich die Aussagen der Zeugen E.________, F.________, G.________, des Beschuldigten sowie der Ehefrau des Beschuldigten vorhanden. Zwar handelt es sich nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation, weil mehrere Zeugen beteiligt waren. Nachdem keine anderen Beweismittel vorhanden sind, ist aber die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen entscheidend für den Verfahrensausgang. Die gerichtliche Anhörung der Zeugen erscheint damit als im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig.