Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat jedoch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren Anwen- Kantonsgericht Schwyz 13