Zu guter Letzt konnte sich das Kantonsgericht anlässlich der Befragung von C.________ davon überzeugen, dass es aufgrund ihres vehementen und kontaktfreudigen Auftretens als sehr unwahrscheinlich erscheint, dass sie während der verbalen Auseinandersetzung auf dem Kiesplatz auf der Rückbank sitzte, ohne ein Wort zu sagen. Die Frage, ob sich C.________ im Fahrzeug des Beschuldigten befand, kann aber schlussendlich offen gelassen werden, weil sie am nachfolgend zu erörternden Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. e) Sodann beantragte der Beschuldigte im Berufungsverfahren die nochmalige Anhörung sämtlicher Zeugen (KG-act. 10).