5, Frage 24) als auch C.________ (U-act. 8.1.09, Frage 8; U-act. 10.1.06, Frage 7) gaben aber konstant an, sie sei aufgrund einer Hautkrankheit auf der Rückbank gesessen bzw. halb gelegen, weil sie dort wegen der abgedunkelten Scheiben vor der Sonne geschützt sei. Es ist unbestritten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten tatsächlich abgedunkelte Scheiben aufwies (Beschuldigter: U-act. 8.1.04, Frage 10; Vi-act. 5, Frage 24; KG-act. 19, S. 9; C.________: U- act. 8.1.09, Frage 8; KG-act. 19, S. 25). Möglicherweise konnten die Zeugen E F G.________ daher C.________ lediglich aufgrund der abgedunkelten Scheiben nicht erkennen.