d) Vorab ist umstritten, ob sich die Zeugin C.________ (Ehefrau des Beschuldigten) im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich im Fahrzeug des Beschuldigten befand. E.________ sagte aus, der Beschuldigte sei alleine im Fahrzeug gewesen (U-act. 8.1.03, Frage 9) bzw. er habe niemanden im Auto gesehen (U-act. 10.1.03, Frage 19; KG-act. 19, S. 15). F.________ und G.________ gaben ebenfalls übereinstimmend an, es sei niemand auf dem Beifahrersitz gesessen (F.________: U-act. 8.1.05, Fragen 20-22; G.________: U-act. 8.1.07, Fragen 22 f.; U-act. 10.1.05, Frage 35). Sowohl der Beschuldigte (U-act. 8.1.04, Frage 16; U-act. 10.1.03, Frage 20; Vi-act. 5, Frage 24) als auch C.