c) Als Beweismittel für die Geschwindigkeit des Beschuldigten anlässlich des Überholmanövers ist keine exakte Messung vorhanden, sondern lediglich die Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten. Bei der Würdigung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit massgebend. Hierfür muss die konkrete Kantonsgericht Schwyz 10