Der Richter hat sich bei der Prüfung und Würdigung der Beweise demnach zu fragen, ob ein zweifelsfreier Schuldbeweis erbracht ist. Er darf nur von einer gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er von deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich überzeugt sein. Jedes verurteilende Urteil muss mithin sowohl objektiv auf einem hinreichenden Schuldbeweis, als auch subjektiv auf der vollen richterlichen Überzeugung beruhen (BGer, Urteil 1P.200/2005 vom 30. Juni 2005, E. 4.2, m.w.