Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (BGer, Urteil 6B_1104/2014 vom 21. April 2015, E. 2.1, m.w.H.; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, N 82 zu Art. 10 StPO). Der Richter hat sich bei der Prüfung und Würdigung der Beweise demnach zu fragen, ob ein zweifelsfreier Schuldbeweis erbracht ist.