Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts auf nicht richtungsgetrennten Strassen liegt rechtsprechungsgemäss eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 30 km/h oder mehr beträgt (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 68 zu Art. 90 SVG; Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 71 zu Art. 90; je mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Daher müsste eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 30 km/h, d.h. eine Überholgeschwindigkeit von mindestens 110 km/h nachgewiesen sein.