b) Der Beschuldigte wurde wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) angeklagt. Die ihm vorgeworfene Handlung erfolgte nach der Tafel „Ende der Höchstgeschwindigkeit 60“, ausserorts und auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse. In diesem Bereich gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Art. 4a Abs. 3 VRV). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts auf nicht richtungsgetrennten Strassen liegt rechtsprechungsgemäss eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 30 km/h oder mehr beträgt (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 68 zu Art.