thode liesse sich der tatsächliche Überholweg nur annäherungsweise ermitteln. Insbesondere ergäbe sich der gleiche Überholweg, wenn der Beschuldigte einen Stundenkilometer langsamer gefahren wäre, obwohl diese Geschwindigkeit gerade nicht mehr eine grobe Verkehrsregelverletzung darstelle. Sodann sei die Geschwindigkeit des Beschuldigten von den Zeugen unterschiedlich geschätzt worden. Die Berechnungen und Schätzungen seien daher rechtlich ungenügend, um dem Beschuldigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nachzuweisen (Beilage 1 zu KG-act. 19, S. 3-8).