Der Beschuldigte wendet dagegen ein, zur Geschwindigkeit von E.________ während des Überholmanövers bestünden verschiedene Schätzungen der Zeugen und des Beschuldigten. Es sei nicht einfach von einem Mittel zwischen 50 km/h und 60 km/h auszugehen, sondern zugunsten des Beschuldigten von 50 km/h. Auch beim Beginn des Überholmanövers sei zugunsten des Beschuldigten von zehn Metern nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ auszugehen. Mit der von der Vorinstanz angewandten Berechnungsme- Kantonsgericht Schwyz 8