von 55 km/h auszugehen. Unter Anwendung der in der Formel für den Überholweg habe die Geschwindigkeit des Beschuldigten durchschnittlich mindestens 110 km/h betragen. Dieses Resultat decke sich mit den glaubhaften Aussagen von F.________ und G.________ (angefochtenes Urteil, E. 1.6 f.).