a) Die Vorinstanz errechnete die Geschwindigkeit anhand der von Stefan Maeder im Basler Kommentar zum SVG verwendeten Formel für den Überholweg (Stefan Maeder, Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 40 zu Art. 35 SVG). Dabei ging sie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass dieser das Überholmanöver 20 Meter nach der Tafel „Ende der Höchstgeschwindigkeit 60“ begonnen und bei der Liegenschaft „Theiler“ abgeschlossen habe. Gemäss Geoshop betrage der Überholweg daher 220 Meter. Zugunsten des Beschuldigten sei von einer Geschwindigkeit von E.________ von 55 km/h auszugehen.