2. Dem Beschuldigten wird eventualiter vorgeworfen, sich der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig gemacht zu haben, indem er E.________ nach dem Viadukt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h überholt habe.