b) Zweitinstanzlich ist diese Beurteilung der Hauptanklage Ziff. 1 nicht angefochten. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch unvorsichtiges Überholen an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG und durch Überfahren einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Kantonsgericht Schwyz 7 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV freizusprechen.