Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei davon auszugehen, dass das Überholmanöver erst nach dem Viadukt stattgefunden habe. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen an unübersichtlicher Stelle und durch Überfahren einer Sicherheitslinie sei folglich nicht erstellt (angefochtenes Urteil, E. 1.3).