a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Aussagen von E.________ im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und sämtlicher Zeugen stünden. Die Relativierungen der Kinder anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen seien wohl auf den Zeitablauf und den Sozialkontakt mit dem Vater zu erklären und erschienen als nicht glaubhaft. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte im Bereich des Viadukts überholt habe. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei davon auszugehen, dass das Überholmanöver erst nach dem Viadukt stattgefunden habe.