1. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, auf dem Viadukt an unübersichtlicher Stelle und durch Überfahren einer Sicherheitslinie, unvorsichtig überholt zu haben und sich dadurch einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV schuldig gemacht zu haben (Hauptanklageziffer 1). In tatsächlicher Hinsicht gab der Beschuldigte stets zu, E.________ am 13. September 2014, ca. 10:00 Uhr, auf der Allenwindenstrasse in Wollerau SZ, in Fahrtrichtung Samstagern ZH, überholt zu haben (z.B. U-act. 8.1.04, Frage 8; 10.1.03, Frage 15;