4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren zu Lasten des Staates. Am 1. Juni 2016 teilte die Anklagebehörde mit, dass sie kein Nichteintreten beantrage, auf eine Anschlussberufung verzichte und mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 2. August 2016 beantragte der Beschuldigte die nochmalige Anhörung der Zeugen (KG-act. 10). Diesem Beweisantrag wurde mit Vorladung vom 7. November 2016 stattgegeben (KG-act. 12). Der Zeuge G.________ wurde auf Gesuch hin (KG-act. 17) vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung (einstweilen) dispensiert (KG-act. 18).