3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.