1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch unvorsichtiges Überholen an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG und durch Überfahren einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Kantonsgericht Schwyz 5 Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV formell von Schuld und Strafe freizusprechen.