- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen à Fr. 80.00 (total Fr. 5‘760.00) sowie mit einer Busse von Fr. 1‘440.00 bestraft. 2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 18 Tage. 3. Die Verfahrenskosten bestehend aus: