1. Der Beschuldigte ist schuldig - der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit Kantonsgericht Schwyz 4 ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 VRV; - der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV; sowie