(Nötigung, zusätzlich zum unbegründeten brüsken Bremsen) (…) Durch das unbegründete brüske Bremsen wollte er E.________ an der regulären Weiterfahrt auf der Strasse hindern, ihn zum Abbremsen zwingen und ihn damit in seiner Handlungsfreiheit einschränken. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2016 (Vi-act. 5) beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen, soweit auf die Anklage einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren zu Lasten des Staates (Viact. 3). Mit Urteil vom 17. März 2016 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes: