A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Anklagebehörde) klagte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 28. Dezember 2015 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung an (Viact. 1). Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2‘920.00 (eventualiter 70 Tagessätze à Fr. 130.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2‘270.00) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen (eventualiter 18 Tagen), bei einer Probezeit von drei Jahren. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: