{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f4cb34eaf6f0364c604281b3e0a3d82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_21", "Checksum": "ef36db607f47ae53b16d7f7f0c716d03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "28c91162411783dd335f975deb72ea95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht\n\n4. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Nötigung im\nSinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er nach dem\nÜberholmanöver ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung vollzogen und\nso E.________ zum Abbremsen bis zum Stillstand gezwungen habe (Anklageziffer 3). Dieser Vorwurf beruht auf demselben Sachverhalt wie derjenige\nder groben Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen. Nachdem der\nSachverhalt betreffend brüskes Bremsen nicht nachgewiesen werden konnte\nKantonsgericht Schwyz 26\n\n(s.o. E. 3), ist auch der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von\nArt. 181 StGB nicht erfüllt. Folglich muss der Beschuldigte auch vom Vorwurf\nder Nötigung nach Art. 181 StGB freigesprochen werden.\n\n5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und\nStrafe freizusprechen.\n\na) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet\nsie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung\n(Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten,\nwenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Derartige Gründe für eine Kostenauferlegung an den freizusprechenden Beschuldigten liegen nicht vor. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz gehen daher zu Lasten des Kantons.\n\nDie Kostentragung im Rechtsmittelverfahren hat nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien zu erfolgen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der\nBeschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren sind keine Gründe für eine Kostenauferlegung nach\nArt. 426 Abs. 2 StPO ersichtlich. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb zu Lasten des Kantons.\n\nb) Der Beschuldigte hat überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner\nAufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte\n(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem\nEinzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem\nKantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a\nund c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nHonorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2\nAbs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Eine Partei\nkann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung\nzugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem\nErmessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1\nGebTRA; BGer 6B_184/ 2007 vom 7. September 2007, E. 5.1).\n\nDer damalige Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. I.________, reichte im Unter-\nsuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist. Er nahm an sechs\nstaatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (U-act. 10.1.01-10.1.06) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Vi-act. 5) teil, verfasste zwei kurze Eingaben\nim Untersuchungsverfahren (U-act. 2.1.04 und 2.1.06) sowie ein sechsseitiges\nPlädoyer (Vi-act. 3). Angesichts dieses Aufwandes (zuzüglich Instruktion und\nVorbereitung) sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und\n8 % MWST) als angemessen.\n\nZweitinstanzlich reichte Rechtsanwalt Dr. iur. I.________ – ebenfalls ohne\nKostennote – eine Berufungsanmeldung (KG-act. 2) sowie eine Berufungserklärung (KG-act. 3 und 4) ein, bevor er das Mandat niederlegte. Dieser geringe Aufwand ist pauschal mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu\nentschädigen.\n\nIn der Folge vertrat Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten (KG-act. 8).\nDabei musste er sich vom Beschuldigten instruieren lassen sowie sich (erstmals) in die Akten einlesen. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung stellte\ner mit einem Kurzschreiben Beweisanträge (KG-act. 10). Schliesslich nahm\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nRechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung teil (KG-act. 19) und\nverfasste ein 20-seitiges Plädoyer (Beilage 1 zu KG-act. 19). Die eingereichte\nKostennote über total Fr. 5‘740.10 (inkl. Spesen und 8 % MWST) erscheint als\nangemessen, ist aber um die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu erhöhen, sodass die Entschädigung auf pauschal Fr. 7‘000.00 (inkl. Auslagen\nund 8 % MWST) festzusetzen ist;-\n\nerkannt:\n\nIn Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom\n17. März 2016 (SGO 2015 12) aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n1. Der Beschuldigte wird freigesprochen\n\na) vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch unvorsichtiges Überholen\nan unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG\nund durch Überfahren einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 27 Abs. 1\nSVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV;\n\n"}