{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f4cb34eaf6f0364c604281b3e0a3d82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_21", "Checksum": "ef36db607f47ae53b16d7f7f0c716d03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "28c91162411783dd335f975deb72ea95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht\n\nb) Der Fahrzeugführer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die\nnachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG). Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im\nNotfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter\nWürdigung der Umstände entschieden werden (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit\nHinweisen). Ein brüskes Bremsen verstösst nur dann gegen die genannten\nNormen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 37 SVG N 9 mit Hinw. auf BGE 117 IV 504).\n\nDer Beschuldigte gab zu, nach dem Überholmanöver und nachdem\nE.________ die Lichthupe betätigte, im Bereich des Theiler-Hauses auf der\nFahrbahn gebremst und auf den Kiesplatz gefahren zu sein, wo er angehalten\nhabe (U-act. 8.1.04, Frage 36; U-act. 10.1.03, Fragen 15, 32; KG-act. 19, S. 8\nf.). Umstritten ist, wie stark bzw. abrupt er auf der Fahrbahn bremste.\n\nc) Die Zeugen E.________, F.________ und G.________ gaben zwar an,\ndass der Beschuldigte eine Vollbremsung gemacht habe (E.________: U-\nact. 8.1.03, Frage 7; U-act. 10.1.03, Frage 13; F.________: U-act. 8.1.05,\nFrage 14 f.; U-act. 10.1.04, Frage 8; G.________: U-act. 8.1.07,Frage 15; U-\nact. 10.1.05, Frage 21). Der Beschuldigte sagte aber konstant aus, dass er\n„normal“ gebremst habe, um auf den Kiesplatz zu fahren, wo er angehalten\nhabe (U-act. 8.1.04, Fragen 21, 36; U-act. 10.1.03, Fragen 15, 32; Vi-act. 5,\nFrage 17; KG-act. 19, S. 8 f.).\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nFür die Beurteilung der Notwendigkeit des Bremsmanövers von E.________\nsind die Angaben der Beteiligten zu den Fahrzeugabständen vor und nach der\nBremsung zu berücksichtigen. Demnach schätzte E.________ anlässlich der\nstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Abstand der beiden Fahrzeuge vor\ndem Bremsmanöver auf ca. 50 Meter (U-act. 10.1.03, Frage 26). Vor dem\nKantonsgericht konnte er den Abstand nicht genau angeben. Dies könnten 20\nMeter oder auch 80 Meter gewesen sein (KG-act. 19, S. 16). F.________ erwähnte anlässlich der polizeilichen Befragung, dass der Beschuldigte sich auf\nder Höhe des rechtsseitigen Naturplatzes befunden habe, als er bremste. Ihr\nFahrzeug habe sich zu diesem Zeitpunkt ausgangs der Kuppe, respektive in\nder Abfahrt, kurz vor oder nach der leichten Linkskurve befunden (U-\nact. 8.1.05, Frage 15). Vor dem Kantonsgericht schätzte sie den Abstand der\nbeiden Fahrzeuge vor dem Bremsmanöver auf 10 Meter (KG-act. 19, S. 20).\nG.________ und der Beschuldigte machten keine Angaben zu den Fahrzeugabständen.\n\nDen Abstand der beiden Fahrzeuge nach dem Bremsmanöver schätzte\nE.________ auf 20 Meter (U-act. 8.1.03, Frage 7) bzw. 20-30 Meter (U-\nact. 10.1.03, Frage 27). Vor dem Kantonsgericht sagte er aus, der Abstand\nhabe vielleicht 30 oder 40 Meter betragen (KG-act. 19, S. 16). F.________,\nG.________ und der Beschuldigte machten keine Angaben zum Abstand der\nFahrzeuge nach dem Bremsmanöver.\n\nDie Abstandsschätzungen von E.________ und F.________ vor dem Bremsmanöver sind somit wiederum sehr unterschiedlich, inkonstant und variieren\nzwischen 10-80 Metern. Auffällig ist dabei, dass selbst E.________ den Abstand vor dem Bremsmanöver so schlecht einschätzen konnte, dass er meinte, dies könnten 20 Meter oder 80 Meter gewesen sein. E.________ sagte vor\ndem Kantonsgericht ausserdem aus, dass er auf der Fahrbahn nicht stillgestanden, sondern langsam weitergefahren sei (KG-act. 19, S. 16). Würde\ndemnach (zugunsten des Beschuldigten) zutreffen, dass der Abstand 80 Me-\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nter betragen und die Fahrzeuge nach der Bremsung noch weitergefahren\nwären, wäre eine Vollbremsung zur Verhinderung eines Zusammenstosses\nnicht notwendig gewesen. Auch die Aussage von E.________, dass nach dem\nBremsmanöver noch ein Abstand von im günstigsten Fall 40 Meter bestand,\nist ein Hinweis darauf, dass eine Vollbremsung womöglich nicht notwendig\nwar. Folglich erscheint es in Würdigung der Aussagen der Beteiligten als möglich, dass E.________ aufgrund der Gesamtsituation erschrak und heftig\nbremste, obwohl dies objektiv gesehen nicht notwendig gewesen wäre. Demgegenüber schilderten E.________ und F.________ insbesondere anlässlich\nder Berufungsverhandlung sowie auch bei ihren Einvernahmen vor der Polizei\nund der Staatsanwaltschaft glaubhaft, dass E.________ eine Vollbremsung\nhabe vollziehen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Auch G.________\nbestätigte dies mehrfach und glaubhaft. Das Kantonsgericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass die Schilderungen von E.________ und F.________ auf selbst Erlebtem beruhen und\nglaubhaft sind. Im Gesamten gesehen erscheint es dem Kantonsgericht daher\nebenso wahrscheinlich, dass die Vollbremsung aufgrund des Bremsmanövers\ndes Beschuldigten und zur Verhinderung einer Kollision erfolgte. Ist aber keiner der beiden Vorgänge wahrscheinlicher, so verbleiben an beiden Varianten\nerhebliche Zweifel. Mithin ist der Anklagesachverhalt betreffend brüskes\nBremsen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV nicht\nrechtsgenüglich nachgewiesen, sodass der Beschuldigte – in dubio pro reo –\nfreizusprechen ist.\n\n"}