{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f4cb34eaf6f0364c604281b3e0a3d82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_21", "Checksum": "ef36db607f47ae53b16d7f7f0c716d03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "28c91162411783dd335f975deb72ea95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht\n\nDer Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt\nwerden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK,\nArt. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Der Anklage kommt daher insbesondere\neine Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion zu. Demnach können nur Sachverhalte Gegenstand des Gerichtsverfahrens sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Hierzu muss die Anklage den\nder beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Gericht darf in der Folge für sein Urteil nur den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt beachten. Allerdings stellt nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes\ndar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abspielte, bleibt eine Verurteilung mög-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nlich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt\nwerden (Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar,\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 36-39, 53 zu Art. 9 StPO).\n\nGemäss Sachverhalt der Eventualanklage soll der Beschuldigte nach dem\nViadukt die dort geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von\n80 km/h um mindestens 30 km/h überschritten haben. Mit dieser Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h soll er E.________ überholt haben (Viact. 1). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts auf nicht richtungsgetrennten Strassen liegt rechtsprechungsgemäss eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung maximal 29 km/h beträgt (e contrario: Gerhard Fiolka, in:\nBasler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 68 zu Art. 90 SVG; Philippe\nWeissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015,\nN 71 zu Art. 90; je mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die\nFrage, ob bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Anklagesachverhalt betreffend grobe Verkehrsregelverletzung eine einfache Verkehrsregelverletzung\nmitenthalten ist, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn selbst wenn\ndie Anklage zur Verbesserung zurückgewiesen würde, wäre zu prüfen, ob\ndem Beschuldigten überhaupt eine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnte. Wie bereits festgehalten (s.o.,\nE. 2.c), variieren die Angaben der Zeugen und des Beschuldigten betreffend\ndessen Überholgeschwindigkeit von 80-120 km/h. Zugunsten des Beschuldigten müsste daher von der tiefsten Geschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen\nwerden, welche nicht über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt. Auch\neine einfache Verkehrsregelverletzung kann damit nicht hinreichend nachgewiesen werden, weshalb sich eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung\n(Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO) erübrigt.\n\n3. Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nBremsen (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV)\nschuldig gemacht zu haben, indem er nach dem Überholmanöver ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung vollzogen habe (Anklageziffer 2).\n\na) Die Vorinstanz würdigte die Zeugenaussagen betreffend Vollbremsung\nals übereinstimmend und aufgrund ihres Detaillierungsgrades als tatsächlich\nerlebt und glaubhaft. Demgegenüber sei die Aussage des Beschuldigten bei\nder Staatsanwaltschaft, er habe auf dem Kiesplatz gebremst, aufgrund der\ndamit verbundenen Schleudergefahr bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h schwer nachvollziehbar. Auch seine Aussagen zum Grund des\nAnhaltens seien verwirrend und inkonsistent. Dass sich die Ehefrau des Beschuldigten auf dem Rücksitz befunden haben solle, sei eine reine Schutzbehauptung. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass es zur verbalen Auseinandersetzung gekommen und Anzeige erstattet worden wäre, wenn nicht\netwas Heftigeres passiert wäre als ein Überholmanöver. Dass die Vollbremsung als Reaktion auf die Lichthupe erfolgt sei, welche den Beschuldigten\nprovoziert haben dürfte, sei hingegen plausibel. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seinem\nÜberholmanöver als Reaktion auf die Lichthupe von E.________ mitten auf\nder Strasse etwa auf der Höhe des Kiesplatzes nach der Liegenschaft „Theiler“ ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung vollzogen habe (angefochtenes Urteil, E. 2.2-2.4).\n\nDer Beschuldigte wendet dagegen ein, bei einem Abstand der beiden Fahrzeuge nach der Bremsung von 30 Metern könne man wohl kaum von einem\nSchikanestopp sprechen. Eine Vollbremsung sei offenbar nicht angemessen\noder jedenfalls nicht notwendig gewesen, um rechtzeitig hinter dem Fahrzeug\ndes Beschuldigten anhalten oder fahren zu können. Bei einem Schikanestopp\nwären die Fahrzeugabstände viel kleiner (Beilage 1 zu KG-act. 19, S. 9-14).\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nDie Anklagebehörde führt aus, die Zeugen würden den erlebten Schikanestopp übereinstimmend und schlüssig schildern, sodass auf ihre Aussagen\nabzustützen sei. Demnach stehe fest, dass der Beschuldigte nach der Lichthupe von E.________ mitten auf der Strasse eine Vollbremsung vorgenommen habe, weswegen E.________ bis zum Stillstand habe abbremsen müssen (Beilage 2 zu KG-act. 19, S. 5).\n\n"}