{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f4cb34eaf6f0364c604281b3e0a3d82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_21", "Checksum": "ef36db607f47ae53b16d7f7f0c716d03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "28c91162411783dd335f975deb72ea95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht\n\nDer Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus, er sei wieder eingebogen, nachdem die Leitlinie markiert sei (U-ac.t 8.1.04, Frage 35).\nVor der Staatsanwältin gab er an, er sei nach Beginn des Überholmanövers\nungefähr 100 Meter weiter bis zum Theiler gefahren. Dann sei die Lichthupe\ngekommen. Dort habe er dann gebremst. Er habe im Bereich des Theiler-\nHauses gebremst (U-act. 10.1.03, Frage 31). Anlässlich der vorinstanzlichen\nBefragung sagte der Beschuldigte aus, der Überholvorgang sei etwas vor dem\nTheiler-Haus abgeschlossen gewesen. Nachdem er eingespurt sei, habe\nE.________ die Lichthupe betätigt. In diesem Zeitpunkt sei er fast auf der\nHöhe des Theiler-Hauses gewesen (Vi-act. 5, Fragen 15, 17, 23). Vor dem\nKantonsgericht gab der Beschuldigte an, in etwa auf der Höhe des Theiler-\nHauses sei er wieder auf die Normalspur eingebogen, vielleicht ein bisschen\nvorher. Das sei eine ungefähre Schätzung.\n\nF.________ und G.________ sagten somit übereinstimmend aus, dass der\nBeschuldigte das Überholmanöver etwas vor dem Kiesplatz beendete. Den\nAussagen des Beschuldigten zufolge beendete er das Überholmanöver beim\noder kurz vor dem Theiler-Haus. Der Kiesplatz beginnt erst nach dem Theiler-\nHaus (U-act. 8.1.02, Foto 4), sodass der Überholweg gemäss Aussagen von\nF.________ und G.________ länger gewesen sein müsste als der Beschuldigte selber zugab. Nachdem es sich bei den Angaben von G.________ und\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nF.________ um blosse Schätzungen handelt, ist auf die Zugabe des Beschuldigten abzustellen, d.h. dass das Überholmanöver bei Beginn des Theiler-\nHauses beendet war. Gemäss Geoshop online beträgt die Strecke zehn Meter\nnach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ bis zum Theiler-Haus ungefähr 220 Meter\n(http://geoshop.sz.ch/client5/index_sz.html?user=sz_public&password=public,\nabgerufen am 6. Februar 2017).\n\ndd) Anhand der vorstehenden Erwägungen ergibt sich bei Anwendung der\nvon Stefan Maeder zitierten Formel zum Überholweg folgende Berechnung:\n\nv1 (50 Meter + 5 Meter + 4,4 Meter) / (v1 – 50 km/h) = 220 Meter\n\nAls durchschnittliche Überholgeschwindigkeit (v1) zugunsten des Beschuldigten resultiert 68,49 km/h. Dies wäre erheblich langsamer als der Beschuldigte\nselber zugibt (80-90 km/h). Lediglich im für den Beschuldigten ungünstigsten\nFall, d.h. bei einer Geschwindigkeit von E.________ von 80 km/h (Aussagen\nvon F.________ und G.________) und einem Überholweg von 200 Metern\n(weil der Beschuldigte im ungünstigsten Fall das Überholmanöver 30 Meter\nnach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ begann und zugab, das\nÜberholmanöver bereits vor dem Theiler-Haus abgeschlossen zu haben), ergäbe sich eine durchschnittliche Überholgeschwindigkeit des Beschuldigten\nvon 113,8 km/h. Dabei handelt es sich aber nicht nur um eine unzulässige\nBeurteilung zuungunsten des Beschuldigten (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Die\nBerechnung beruht darüber hinaus bei sämtlichen Parametern auch lediglich\nauf Schätzungen der Beteiligten oder Pauschalen (Ausbiege- und Wiedereinbiegestrecke). Schliesslich wird nur die durchschnittliche Überholgeschwindigkeit berechnet. Selbst der Autor des Basler Kommentars bemerkt denn auch,\ndass sich mit der Berechnungsformel der tatsächliche Überholweg (bzw. vorliegend die Überholgeschwindigkeit) nur annäherungsweise ermitteln lasse\n(Stefan Maeder, a.a.O., N 43 zu Art. 35 SVG). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte mit 109 km/h oder weniger überhol-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nte. Jedenfalls ist eine Geschwindigkeit von 110 km/h oder mehr nicht nachgewiesen, jedenfalls verbleiben daran erhebliche Zweifel, sodass der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit freizusprechen ist.\n\nh) Die Anklagebehörde machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, falls dem Beschuldigten keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln\ndurch Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden könne, sei eine\nVerurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu prüfen. Auch\ndieser Vorwurf sei von der Anklage mitumfasst (Beilage 2 zu KG-act. 19, S. 4).\nDer Beschuldigte entgegnete, eine einfache Verkehrsregelverletzung bzw.\neine Geschwindigkeitsüberschreitung unter 30 km/h sei nicht angeklagt. Ausserdem seien nur Schätzungen der Geschwindigkeit vorhanden, sodass sich\nauch eine Rückweisung der Anklage zur Prüfung einer fahrlässigen einfachen\nVerkehrsregelverletzung nicht lohne (KG-act. 19, S. 35 f.).\n\n"}