{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f4cb34eaf6f0364c604281b3e0a3d82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_21", "Checksum": "ef36db607f47ae53b16d7f7f0c716d03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "28c91162411783dd335f975deb72ea95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht\n\nUm die Geschwindigkeit des Beschuldigten (v1) anhand dieser Formel berechnen zu können, müssten nebst den Fahrzeuglängen der Überholweg, die\nGeschwindigkeit von E.________ (v2), die Ausbiegestrecke (a) und die Wiedereinbiegestrecke (b) bekannt sein.\nKantonsgericht Schwyz 16\n\naa) Die Fahrzeuglängen sind den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss Wikipedia beträgt die Länge des von E.________ gefahrenen VW Touran Jahrgang 2008 knapp 4,4 Meter (https://de.wikipedia.org/wiki/VW_Touran_I, abgerufen am 6. Februar 2017; U-act. 8.1.01) und diejenige des vom Beschuldigten gefahrenen Dodge USA Magnum RT AWD Jahrgang 2005 gut fünf Meter\n(https://de.wikipedia.org/wiki/Dodge_Magnum, abgerufen am 6. Februar 2017;\nU-act. 8.1.01). Die Ausbiege- und Wiedereinbiegestrecken sind ebenfalls nicht\nbekannt. Um die Berechnung trotzdem zu ermöglichen, kann bei einer Geschwindigkeit von über 70 km/h für die beiden Strecken ein Wert von je 50\nMeter eingesetzt werden (Stefan Maeder, a.a.O., Art. 35 SVG N 41).\n\nbb) E.________ (überholtes Fahrzeug) schätzte seine Geschwindigkeit\nwährend des Überholmanövers auf 60 km/h (U-act. 8.1.03, Frage 7; U-\nact. 10.1.03, Frage 13; KG-act. 19, S. 14). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er davon ausging, das Überholmanöver habe noch auf dem Viadukt\nstattgefunden, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. F.________\nschätzte die Geschwindigkeit auf ca. 80 km/h (U-act. 8.1.05, Frage 11; U-\nact. 10.1.04, Fragen 12, 18). Sie relativierte jedoch, dass sie nicht auf den\nTacho geschaut habe. Ihr Vater fahre immer die angemessene Geschwindigkeit (U-act. 10.1.04, Frage 18). G.________ erklärte, sein Vater sei angepasst\ndie erlaubte Geschwindigkeit gefahren. Eher noch langsamer (U-act. 8.1.07,\nFrage 12). F.________ und G.________ gingen somit davon aus, dass\nE.________ mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit fuhr, weil er dies\nimmer tat. Sie können dies jedoch für den konkreten Fall nicht mit Sicherheit\nbestätigen. Der Beschuldigte schätzte die Geschwindigkeit von E.________\nauf 50-55 km/h (U-act. 8.1.04, Frage 33; KG-act. 19, S. 7) bzw. 50-60 km/h\n(U-act. 10.1.03, Frage 42). Somit liegen keine übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen vor. Dabei handelt es sich um blosse Schätzungen,\nwelche zwischen 50 km/h und 80 km/h differieren. Zugunsten des Beschuldigten muss somit von einer Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen werden.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\ncc) Schliesslich ist auch keine Nachmessung des Überholweges vor Ort\nvorhanden. Bei den Aussagen der Beteiligten zu Beginn und Ende des Überholmanövers ist zunächst zu berücksichtigen, dass E.________ davon ausging, dass der Beschuldigte bereits auf dem Viadukt überholte, sodass seine\nAussagen in diesem Punkt untauglich sind. Sodann konnten F.________ und\nG.________, wie bereits festgehalten (s.o., E. 1.b), keine genauen Angaben\nzum Beginn des Überholmanövers machen. Der Beschuldigte sagte aus, dass\ner 10 bis 30 Meter (U-act. 8.1.04, Frage 34) bzw. ungefähr 20 Meter (U-\nact. 10.1.03, Frage 31) bzw. 10 bis 20 Meter (Vi-act. 5, Frage 14) bzw. 10 Meter, vielleicht 15 Meter (KG-act. 19, S. 6) nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ überholt habe. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er das Überholmanöver 10 Meter nach der Tafel „Ende\nHöchstgeschwindigkeit 60“ begann.\n\nZum Ende des Überholmanövers finden sich in den Befragungen folgende\nAussagen:\n\nF.________ erklärte bei der polizeilichen Einvernahme, nach dem Überholmanöver habe ihr Vater mit der Lichthupe Zeichen gegeben. Der überholende\nPW, welcher sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf der rechten Fahrspur\nbefunden habe, habe plötzlich eine Vollbremsung eingeleitet (U-act. 8.1.05,\nFrage 14). Der PW des Beschuldigten habe sich auf Höhe des rechtsseitigen\nNaturplatzes befunden, als er bremste (U-act. 8.1.05, Frage 15). Vor der\nStaatsanwältin sagte sie aus, der Beschuldigte sei ziemlich lange auf der Gegenfahrbahn geblieben, bis er dann auf ihre Fahrbahn zurückgekommen sei\nund eine Vollbremsung gemacht habe (U-act. 10.1.04, Frage 12). Nach dem\nÜberholen habe der Beschuldigte auf der Höhe des Abstellplatzes eine Vollbremsung gemacht. In diesem Zeitpunkt sei er wieder auf ihrer Fahrspur gewesen (U-act. 10.1.04, Frage 16). Vor Kantonsgericht sagte F.________ aus,\nder Beschuldigte habe beim Kiesplatz gebremst. Beim Kiesplatz oder etwas\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nvorher sei er mit dem Überholmanöver fertig gewesen und dann habe er gebremst (KG-act. 19, S. 20).\n\nG.________ verortete das Ende des Überholmanövers bei der polizeilichen\nEinvernahme nicht (vgl. U-act. 8.1.07, Frage 15). Vor der Staatsanwältin gab\ner an, der Beschuldigte habe sie überholt, dann sei er wieder auf ihre Fahrbahn gekommen. Dabei sei er ins Schlingern gekommen. Danach habe er\nschon bald einmal gebremst (U-act. 10.1.05, Frage 23), ungefähr auf der\nHöhe des rechtsseitigen Parkplatzes (U-act. 10.1.05, Frage 20).\n\n"}