{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f4cb34eaf6f0364c604281b3e0a3d82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_21", "Checksum": "ef36db607f47ae53b16d7f7f0c716d03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "28c91162411783dd335f975deb72ea95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht\n\nVorliegend sind als Beweismittel für sämtliche Tathandlungen der Anklage\nlediglich die Aussagen der Zeugen E.________, F.________, G.________,\ndes Beschuldigten sowie der Ehefrau des Beschuldigten vorhanden. Zwar\nhandelt es sich nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation,\nweil mehrere Zeugen beteiligt waren. Nachdem keine anderen Beweismittel\nvorhanden sind, ist aber die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen entscheidend für den Verfahrensausgang. Die gerichtliche Anhörung der Zeugen erscheint damit als im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig. Die Vorinstanz hörte keinen der Zeugen an (Vi-act. 5), sodass dies im Hinblick auf die\nerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Berufungsverfahren nachzuholen war. Dem Beweisantrag des Beschuldigten wurde denn auch, wie bereits festgehalten, stattgegeben (KG-act. 12). Einzig der Zeuge G.________\nwurde auf Gesuch hin von der Berufungsverhandlung (einstweilen) dispensiert\n(KG-act. 18), sodass zu beurteilen ist, ob seine Einvernahme nachzuholen ist.\nDem Gericht bleibt es indessen auch im Hinblick auf die erwähnte Rechtsprechung unbenommen, auf eine Beweisabnahme in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, wenn ohne Willkür angenommen werden kann, dass seine Überzeugung durch eine weitere Beweiserhebung nicht geändert würde\n(BSK StPO-Gless, Art. 139 StPO N 49). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl.\nE. 2.f; 2.g.bb; 2.g.cc; 3.c, könnte eine nochmalige Befragung von G.________\nangesichts seiner Aussagen im Vorverfahren (U-act. 8.1.07 und 10.1.05) sowie den Aussagen von E.________ (U-act. 8.1.03 und 10.1.03), F.________\n(U-act. 8.1.05 und 10.1.04), C.________ (U-act. 8.1.09 und 10.1.06) sowie\nKantonsgericht Schwyz 14\n\ndes Beschuldigten (U-act. 8.1.04 und 10.1.03, Vi-act. 5) – welche notabene\nalle vom Kantonsgericht angehört wurden (KG-act. 19) – die Überzeugung\ndes Gerichts und damit den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ändern. Folglich kann auf seine Befragung im Berufungsverfahren in antizipierter\nBeweiswürdigung verzichtet werden.\n\nf) Bei den Angaben der übrigen Zeugenaussagen zur Überholgeschwindigkeit fällt zunächst auf, dass E.________ diese bei der ersten Aussage auf\nca. 100-110 km/h schätzte (U-act. 8.1.03, Frage 7), später jedoch auf 70-80\nkm/h (U-act. 10.1.03, Frage 36;), d.h. ca. 30 km/h tiefer. Auch vor Kantonsgericht schätzte E.________ die Überholgeschwindigkeit des Beschuldigten auf\n70-80 km/h und bestätigte dies auf Nachfrage ausdrücklich. Die nachfolgenden beiden Fragen, ob er demnach 60 km/h und der Beschuldigte 70-80 km/h\ngefahren sei und ob der Beschuldigte somit 10 bis 20 km/h schneller gefahren\nsei als er, bestätigte E.________ ebenfalls (KG-act. 19, S. 14). Ausserdem\nging er davon aus, dass sich das Überholmanöver noch auf dem Viadukt ereignete. Gemäss E.________ überholte der Beschuldigte somit mit einer Geschwindigkeit von maximal 110 km/h, eher weniger. F.________ gab an, der\nBeschuldigte sei mit mindestens 100 km/h (U-act. 8.1.05, Frage 12) bzw. mindestens 110 km/h (U-act. 10.1.04, Frage 10) bzw. vielleicht 110 km/h (U-\nact. 10.1.04, Frage 18) gefahren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass\nsie ebenfalls aussagte, es sei schwierig, die Geschwindigkeit zu schätzen (U-\nact. 8.1.05, Frage 12). Sie ging jedenfalls nicht überzeugt davon aus, dass der\nBeschuldigte sicher 110 km/h oder mehr fuhr. G.________ schätzte, dass der\nBeschuldigte mehr als 100 km/h gefahren sei, in etwa Autobahntempo (U-\nact. 8.1.07, Frage 13). Vor der Staatsanwältin sagte er aus, der Beschuldigte\nsei sicher einiges über 100 km/h gefahren, er schätze 120 km/h (U-\nact. 10.1.05, Frage 12). G.________ relativierte ebenfalls, er könne die Geschwindigkeit nicht genau sagen (U-act. 8.1.07, Frage 13; U-act. 10.1.05, Frage 12). Seine Angaben sind sehr ungenau. Den drei Zeugen ist zugute zu\nhalten, dass ihre Aussagen nicht als konstruiert oder übertrieben wirken, son-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\ndern als selbst Erlebtes. Indes handelt es sich um blosse Schätzungen in einer für sie gefährlich erscheinenden Situation. Demgegenüber gab der Beschuldigte stets an, er sei mit 80-90 km/h gefahren (U-act. 8.1.04, Frage 19;\nU-act. 10.1.03, Frage 15; vgl. Vi-act. 5, Frage 20; KG-act. 19, S. 7). Seine\nAussagen sind konstant, er gab stets zu, etwas zu schnell gefahren zu sein\nund seine detailliert verorteten Aussagen zum Überholmanöver wirken als\ntatsächlich selbst Erlebtes. Aufgrund der ungenauen Aussagen der Zeugen E\nF G.________ und der konstanten Angaben des Beschuldigten verbleiben\nsomit erhebliche Zweifel daran, ob der Beschuldigte sicher mit 110 km/h oder\nschneller überholte. Der Sachverhalt gemäss Eventualanklage ist somit nicht\nmit dem erforderlichen Beweismass nachgewiesen.\n\ng) Die Vorinstanz berechnete die Geschwindigkeit des Beschuldigten anhand der folgenden, im Basler SVG-Kommentar zitierten, Formel (Stefan Maeder, Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 40 zu Art. 35 SVG):\n\nÜberholweg = v1 * (a + b + c + d) / (v1 – v2)\n\nv1 = durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges in\nkm/h\nv2 = durchschnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges in\nkm/h\na = Ausbiegestrecke in Meter\nb = Wiedereinbiegestrecke in Meter\na + b entspricht der in km/h ausgedrückten v1\nc = Fahrzeuglänge des überholenden Fahrzeuges\nd = Fahrzeuglänge des überholten Fahrzeuges\n\n"}