{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f4cb34eaf6f0364c604281b3e0a3d82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_21", "Checksum": "ef36db607f47ae53b16d7f7f0c716d03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "28c91162411783dd335f975deb72ea95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht\n\nd) Vorab ist umstritten, ob sich die Zeugin C.________ (Ehefrau des Beschuldigten) im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich im Fahrzeug des Beschuldigten befand. E.________ sagte aus, der Beschuldigte sei alleine im\nFahrzeug gewesen (U-act. 8.1.03, Frage 9) bzw. er habe niemanden im Auto\ngesehen (U-act. 10.1.03, Frage 19; KG-act. 19, S. 15). F.________ und\nG.________ gaben ebenfalls übereinstimmend an, es sei niemand auf dem\nBeifahrersitz gesessen (F.________: U-act. 8.1.05, Fragen 20-22;\nG.________: U-act. 8.1.07, Fragen 22 f.; U-act. 10.1.05, Frage 35). Sowohl\nder Beschuldigte (U-act. 8.1.04, Frage 16; U-act. 10.1.03, Frage 20; Vi-act. 5,\nFrage 24) als auch C.________ (U-act. 8.1.09, Frage 8; U-act. 10.1.06, Frage\n7) gaben aber konstant an, sie sei aufgrund einer Hautkrankheit auf der Rückbank gesessen bzw. halb gelegen, weil sie dort wegen der abgedunkelten\nScheiben vor der Sonne geschützt sei. Es ist unbestritten, dass das Fahrzeug\ndes Beschuldigten tatsächlich abgedunkelte Scheiben aufwies (Beschuldigter:\nU-act. 8.1.04, Frage 10; Vi-act. 5, Frage 24; KG-act. 19, S. 9; C.________: U-\nact. 8.1.09, Frage 8; KG-act. 19, S. 25). Möglicherweise konnten die Zeugen E\nF G.________ daher C.________ lediglich aufgrund der abgedunkelten\nScheiben nicht erkennen. Als Beweis für die Hautkrankheit von C.________\nwurden Arztberichte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals\nZürich eingereicht (Beilagen 1.b zu KG-act. 19). Diese berichten über die\nKonsultationen vom Oktober 2010 bis Januar 2011. Diagnostiziert wurde eine\nprogressive Pigmentpurpura Schamberg an beiden Beinen. Im Bericht zur\nKonsultation vom 11. Januar 2011 wird vermerkt, dass die Hautveränderungen so gut wie vollständig abgeheilt und neue Hautveränderungen nicht aufgetreten seien. Die Schambergkrankheit verschwindet denn auch selbst nach\njahrelangem Verlauf oft spontan (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,\n263. Aufl. 2012, Stichwort Purpura pigmentosa progressiva; Springer Lexikon\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nMedizin, Berlin/Heidelberg/New York 2004, Stichwort Schamberg-Krankheit).\nDer angeklagte Vorfall fand erst am 13. September 2014 statt, d.h. fast drei\nJahre später. Mit den eingereichten Arztberichten kann somit nicht nachgewiesen werden, ob C.________ auch in diesem Zeitpunkt noch an der diagnostizierten Hautkrankheit litt. Ausserdem traten die Hautprobleme gemäss\nden Arztberichten nur an den Beinen auf, sodass C.________ z.B. mit einer\nDecke über den Beinen oder mit langen Hosen auch auf dem Beifahrersitz\nhätte mitfahren können. Schliesslich gelten als Auslöser der Schamberg-\nKrankheit Medikamente, Nahrungsmittelzusätze und Hausstaub (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl. 2012, Stichwort Purpura pigmentosa\nprogressiva; Springer Lexikon Medizin, Berlin/Heidelberg/New York 2004,\nStichwort Schamberg-Krankheit). Eine allergische Reaktion auf Sonne wird\nnicht als mögliche Ursache genannt. Zu guter Letzt konnte sich das Kantonsgericht anlässlich der Befragung von C.________ davon überzeugen, dass es\naufgrund ihres vehementen und kontaktfreudigen Auftretens als sehr unwahrscheinlich erscheint, dass sie während der verbalen Auseinandersetzung auf\ndem Kiesplatz auf der Rückbank sitzte, ohne ein Wort zu sagen. Die Frage, ob\nsich C.________ im Fahrzeug des Beschuldigten befand, kann aber schlussendlich offen gelassen werden, weil sie am nachfolgend zu erörternden Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte.\n\ne) Sodann beantragte der Beschuldigte im Berufungsverfahren die nochmalige Anhörung sämtlicher Zeugen (KG-act. 10).\n\nDas Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und\nim erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO).\nEine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat jedoch zu\nerfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO).\nArt. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren Anwen-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\ndung (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1). Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des\nBeweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner\nPräsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den\nunmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage\ndas einzige direkte Beweismittel darstellt (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2).\n\n"}