{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f4cb34eaf6f0364c604281b3e0a3d82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_21", "Checksum": "ef36db607f47ae53b16d7f7f0c716d03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "28c91162411783dd335f975deb72ea95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht\n\nDas Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nStPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen\nVoraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz in dubio pro\nreo besagt, dass sich das Gericht nicht nach rein subjektivem Empfinden von\neinem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf,\nwenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen\nVoraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen aber nicht. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht\nzu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (BGer, Urteil\n6B_1104/2014 vom 21. April 2015, E. 2.1, m.w.H.; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, N 82 zu Art. 10 StPO). Der Richter hat sich bei der Prüfung\nund Würdigung der Beweise demnach zu fragen, ob ein zweifelsfreier Schuldbeweis erbracht ist. Er darf nur von einer gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er von deren Existenz nach gewissenhafter\nPrüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das\ngesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden\nkann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich überzeugt sein. Jedes\nverurteilende Urteil muss mithin sowohl objektiv auf einem hinreichenden\nSchuldbeweis, als auch subjektiv auf der vollen richterlichen Überzeugung\nberuhen (BGer, Urteil 1P.200/2005 vom 30. Juni 2005, E. 4.2, m.w.H.). Eine\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit genügt für eine Verurteilung nicht (vgl. Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO; Kantonsgericht Schwyz, Urteile\nSTK 2016 1 vom 27. September 2016, E. 2a und STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1.a).\n\nc) Als Beweismittel für die Geschwindigkeit des Beschuldigten anlässlich\ndes Überholmanövers ist keine exakte Messung vorhanden, sondern lediglich\ndie Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten. Bei der Würdigung von\nAussagen ist deren Glaubhaftigkeit massgebend. Hierfür muss die konkrete\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nAussage durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob\ndie auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen\nErleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von\nRealitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen wie\nVerlegenheit oder Übertreibung zu überprüfen (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.;\nBGer, Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.; vgl. Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4.c).\nRealitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom\n24. November 2014, E. 4.c; vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet\nwerden, dass eine Person diese in den hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität über einen längeren Zeitraum hinweg\nreproduzieren kann, auch wenn selbstverständlich ist, dass die Erinnerungen\nmit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden\n(Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.). Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht\ndes Weiteren, wenn die aussagende Person sich gleichermassen an für eine\nPartei ent- und belastende Inhalte erinnern kann. Kann sie sich indessen nur\nan Inhalte erinnern, die einer Partei nützen und beantwortet sie alle weiteren\nFragen mit „weiss nicht“, spricht dies gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage\n(Kaufmann, a.a.O., S. 213). Aussagen sind überdies nicht vorbereitet bzw. im\nVornherein zurechtgelegt, sondern eher realitätsbasiert, wenn die aussagende\nPerson beispielsweise während des Berichtens neue Einfälle hat, unabhängig\ndavon, wem diese nützen (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 214). Die Wiedergabe\nganzer Gesprächsketten steigert die Glaubhaftigkeit einer Aussage ebenso,\ndenn Gesprächsketten können v.a. dann glaubhaft wiedergegeben werden,\nwenn sie tatsächlich so stattgefunden haben. Andernfalls besteht die Gefahr,\ndass die aussagende Person das Gespräch nicht konstant reproduzieren\nkann. Kann sie sich nur an einen einzigen zusammenhangslosen Gesprächsbrocken erinnern, ist Misstrauen gegenüber dieser Aussage angezeigt (Kauf-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nmann, a.a.O., S. 212; Kantonsgericht Schwyz, Urteile STK 2016 1 vom\n27. September 2016, E. 2a und STK 2016 16 vom 15. November 2016,\nE. 1.a).\n\n"}