{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f4cb34eaf6f0364c604281b3e0a3d82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_21", "Checksum": "ef36db607f47ae53b16d7f7f0c716d03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "28c91162411783dd335f975deb72ea95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht\n\n1. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, auf dem Viadukt an\nunübersichtlicher Stelle und durch Überfahren einer Sicherheitslinie, unvorsichtig überholt zu haben und sich dadurch einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4\nSVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und\nAbs. 6 lit. a SSV schuldig gemacht zu haben (Hauptanklageziffer 1). In\ntatsächlicher Hinsicht gab der Beschuldigte stets zu, E.________ am 13. September 2014, ca. 10:00 Uhr, auf der Allenwindenstrasse in Wollerau SZ, in\nFahrtrichtung Samstagern ZH, überholt zu haben (z.B. U-act. 8.1.04, Frage 8;\n10.1.03, Frage 15; Vi-act. 5, Frage 14; KG-act. 19, S. 6), aber erst nach dem\nViadukt.\n\na) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Aussagen von E.________\nim Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und sämtlicher Zeugen\nstünden. Die Relativierungen der Kinder anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen seien wohl auf den Zeitablauf und den Sozialkontakt mit\ndem Vater zu erklären und erschienen als nicht glaubhaft. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte im Bereich des Viadukts überholt habe. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei davon auszugehen, dass das\nÜberholmanöver erst nach dem Viadukt stattgefunden habe. Der Tatbestand\nder groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen an\nunübersichtlicher Stelle und durch Überfahren einer Sicherheitslinie sei folglich nicht erstellt (angefochtenes Urteil, E. 1.3).\n\nb) Zweitinstanzlich ist diese Beurteilung der Hauptanklage Ziff. 1 nicht angefochten. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung\nder Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch unvorsichtiges\nÜberholen an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4\nSVG und durch Überfahren einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 27 Abs. 1\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nSVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV freizusprechen.\n\n2. Dem Beschuldigten wird eventualiter vorgeworfen, sich der vorsätzlichen\ngroben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen\nHöchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m.\nArt. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig gemacht zu haben, indem er\nE.________ nach dem Viadukt mit einer Geschwindigkeit von mindestens\n110 km/h überholt habe.\n\na) Die Vorinstanz errechnete die Geschwindigkeit anhand der von Stefan\nMaeder im Basler Kommentar zum SVG verwendeten Formel für den Überholweg (Stefan Maeder, Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 40 zu\nArt. 35 SVG). Dabei ging sie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten davon\naus, dass dieser das Überholmanöver 20 Meter nach der Tafel „Ende der\nHöchstgeschwindigkeit 60“ begonnen und bei der Liegenschaft „Theiler“ abgeschlossen habe. Gemäss Geoshop betrage der Überholweg daher 220 Meter. Zugunsten des Beschuldigten sei von einer Geschwindigkeit von\nE.________ von 55 km/h auszugehen. Unter Anwendung der in der Formel für\nden Überholweg habe die Geschwindigkeit des Beschuldigten durchschnittlich\nmindestens 110 km/h betragen. Dieses Resultat decke sich mit den glaubhaften Aussagen von F.________ und G.________ (angefochtenes Urteil, E. 1.6\nf.).\n\nDer Beschuldigte wendet dagegen ein, zur Geschwindigkeit von E.________\nwährend des Überholmanövers bestünden verschiedene Schätzungen der\nZeugen und des Beschuldigten. Es sei nicht einfach von einem Mittel zwischen 50 km/h und 60 km/h auszugehen, sondern zugunsten des Beschuldigten von 50 km/h. Auch beim Beginn des Überholmanövers sei zugunsten des\nBeschuldigten von zehn Metern nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit\n60“ auszugehen. Mit der von der Vorinstanz angewandten Berechnungsme-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nthode liesse sich der tatsächliche Überholweg nur annäherungsweise ermitteln. Insbesondere ergäbe sich der gleiche Überholweg, wenn der Beschuldigte einen Stundenkilometer langsamer gefahren wäre, obwohl diese Geschwindigkeit gerade nicht mehr eine grobe Verkehrsregelverletzung darstelle.\nSodann sei die Geschwindigkeit des Beschuldigten von den Zeugen unterschiedlich geschätzt worden. Die Berechnungen und Schätzungen seien daher rechtlich ungenügend, um dem Beschuldigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nachzuweisen (Beilage 1 zu KG-act. 19, S. 3-8).\n\nDie Anklagebehörde macht nach einer Würdigung der Zeugenaussagen geltend, aufgrund der Aussagen von F.________ und G.________ bestünden\nkeine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit mindestens 110 km/h überholt\nhabe (Beilage 2 zu KG-act. 19, S. 4).\n\nb) Der Beschuldigte wurde wegen einer groben Verkehrsregelverletzung\n(Art. 90 Abs. 2 SVG) angeklagt. Die ihm vorgeworfene Handlung erfolgte nach\nder Tafel „Ende der Höchstgeschwindigkeit 60“, ausserorts und auf einer nicht\nrichtungsgetrennten Strasse. In diesem Bereich gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Art. 4a Abs. 3 VRV). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts auf nicht richtungsgetrennten Strassen liegt rechtsprechungsgemäss eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90\nAbs. 2 SVG vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 30 km/h oder\nmehr beträgt (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014,\nN 68 zu Art. 90 SVG; Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG,\n2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 71 zu Art. 90; je mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Daher müsste eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 30 km/h, d.h. eine Überholgeschwindigkeit von\nmindestens 110 km/h nachgewiesen sein.\n\n"}