{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f4cb34eaf6f0364c604281b3e0a3d82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_21", "Checksum": "ef36db607f47ae53b16d7f7f0c716d03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "28c91162411783dd335f975deb72ea95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht\n\n (Nötigung, zusätzlich zum unbegründeten brüsken Bremsen)\n(…) Durch das unbegründete brüske Bremsen wollte er E.________ an\nder regulären Weiterfahrt auf der Strasse hindern, ihn zum Abbremsen\nzwingen und ihn damit in seiner Handlungsfreiheit einschränken.\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2016 (Vi-act. 5) beantragte\nder Beschuldigte, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen,\nsoweit auf die Anklage einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren zu Lasten des Staates (Viact. 3).\n\nMit Urteil vom 17. März 2016 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes:\n\n1. Der Beschuldigte ist schuldig\n\n- der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln\ndurch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a\nAbs. 1 Bst. b und Abs. 3 VRV;\n\n- der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln\ndurch unbegründetes brüskes Bremsen im Sinne von Art. 90\nAbs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2\nVRV; sowie\n\n- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.\n\n2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen à\nFr. 80.00 (total Fr. 5‘760.00) sowie mit einer Busse von\nFr. 1‘440.00 bestraft.\n\n2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit\nvon 2 Jahren.\n\n2.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 18 Tage.\n\n3. Die Verfahrenskosten bestehend aus:\n\na) Untersuchungskosten Fr. 3‘598.80\nb) Gerichtsgebühren Fr. 3‘000.00\nc) Ausfertigungsgebühr Fr. 309.60\nd) Auslagen/Zustellgebühr Fr. 110.10\ntotal Fr. 7‘018.50\n\nwerden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n5. (Mitteilung).\n\nB. Am 4. April 2016 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (KGact. 2). Mit Berufungserklärung vom 30. Mai 2016 stellte er folgende Anträge\n(KG-act. 3):\n\n1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch\nunvorsichtiges Überholen an unübersichtlicher Stelle im Sinne von\nArt. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG und durch Überfahren einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nArt. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV formell von Schuld und Strafe\nfreizusprechen.\n\n3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen\nHöchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2\nSVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV, der vorsätzlichen\ngroben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1\nSVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, sowie der Nötigung im Sinne von\nArt. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Untersuchungs- und im\nGerichtsverfahren zu Lasten des Staates.\n\nAm 1. Juni 2016 teilte die Anklagebehörde mit, dass sie kein Nichteintreten\nbeantrage, auf eine Anschlussberufung verzichte und mit dem schriftlichen\nVerfahren einverstanden sei (KG-act. 6).\n\nMit Eingabe vom 2. August 2016 beantragte der Beschuldigte die nochmalige\nAnhörung der Zeugen (KG-act. 10). Diesem Beweisantrag wurde mit Vorladung vom 7. November 2016 stattgegeben (KG-act. 12). Der Zeuge\nG.________ wurde auf Gesuch hin (KG-act. 17) vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung (einstweilen) dispensiert (KG-act. 18).\n\nAnlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2017 (KG-act. 19) wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen E.________, F.________ und\nC.________ befragt. Der Beschuldigte beantragte, er sei der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung sowie der Nötigung freizusprechen, unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen\n(Beilage 1 zu KG-act. 19). Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung der\nBerufung und Bestätigung des Urteils der Vorinstanz unter Kostenfolge für das\nBerufungsverfahren zulasten des Beschuldigten (Beilage 2 zu KG-act. 19).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in\nden Erwägungen Bezug genommen;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nin Erwägung:\n\n"}