{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f4cb34eaf6f0364c604281b3e0a3d82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-21_2017-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aa5c8ebdce07b7b063fa0780558ebcaf7c1b17dffb987f537ab8f295df2f745df078b21cb30fba025966b2d374a6498dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_21", "Checksum": "ef36db607f47ae53b16d7f7f0c716d03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:50", "Checksum": "28c91162411783dd335f975deb72ea95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 STK 2016 21\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung | Strassenverkehrsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 7. Februar 2017\nSTK 2016 21\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,\nBettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________\nBeschuldigter und Berufungsführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,\n8832 Wollerau,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin J.________,\n\nbetreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17. März 2016,\nSGO 2015 12);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Anklagebehörde)\nklagte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 28. Dezember 2015 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung an (Viact. 1). Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 sowie mit einer Busse von\nFr. 2‘920.00 (eventualiter 70 Tagessätze à Fr. 130.00 sowie mit einer Busse\nvon Fr. 2‘270.00) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen (eventualiter\n18 Tagen), bei einer Probezeit von drei Jahren. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:\n\n(unvorsichtiges Überholen und Überfahren einer Sicherheitslinie)\nAm Samstag, 13. September 2014, ca. 10:00 Uhr, lenkte A.________\nden Personenwagen der Marke Dodge Magnum mit den Kontrollschildern\nxx. xxx in Begleitung von C.________ in Wollerau SZ auf der Allenwindenstrasse in Fahrtrichtung Samstagern ZH. Auf dem Viadukt, im Bereich\nder Abzweigung in Richtung Menzingen ZG, überfuhr er die Sicherheitslinie und überholte mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 km/h in einer leichten Linkskurve den von E.________, in Begleitung von\nF.________ und G.________, gelenkten Personenwagen der Marke VW\nTouran mit den Kontrollschildern xx. xxx, obwohl er an dieser Stelle insbesondere auch aufgrund der Kuppe nicht sehen konnte, ob Fahrzeuge\nentgegen kommen. Durch dieses Überholmanöver an unübersichtlicher\nStelle schuf A.________ eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer\nVerkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges. A.________ war bekannt, dass er eine Sicherheitslinie nicht\nüberfahren und an unübersichtlicher Stelle nicht überholen darf. Ihm war\nweiter bekannt, dass er nur dann überholen darf, wenn der nötige Raum\nübersichtlich und frei ist sowie der Gegenverkehr nicht behindert wird. Er\nwar sich vor dem Überholen bewusst, dass diese Stelle unübersichtlich\nwar und dass er von dort aus nicht sehen konnte, ob Fahrzeuge entgegen kommen. In der Folge überholte er in dieser Situation willentlich den\nvorausfahrenden Personenwagen. Er nahm mit diesem Überholen zumindest in Kauf, eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges,\nzu schaffen.\n\n(eventualiter: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit)\nAm Samstag, 13. September 2014, ca. 10:00 Uhr, lenkte A.________\nden Personenwagen der Marke Dodge Magnum mit den Kontrollschildern\nxx. xxx in Begleitung von C.________ in Wollerau SZ auf der Allenwindenstrasse in Fahrtrichtung Samstagern ZH und überschritt dabei nach\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndem Viadukt die dort geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um mindestens 30 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit\nvon mindestens 110 km/h überholte er den von E.________, in Begleitung von F.________ und G.________, gelenkten Personenwagen der\nMarke VW Touran mit den Kontrollschildern xx. xxx. Beim Spurwechsel\ngeriet der Personenwagen von A.________ aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung ins Schlingern. Durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung schuf er eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges. A.________ nahm es zumindest in Kauf, so schnell zu fahren und\neine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges, zu schaffen.\n\n(unbegründetes brüskes Bremsen)\n(…) Nachdem E.________ in der Folge aufgrund des Überholvorgangs\ndie Lichthupe betätigte, leitete A.________ bei einer Geschwindigkeit von\nmindestens 80 km/h mitten auf der Strasse ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung ein, so dass auch E.________ sein Fahrzeug voll bis\nzum Stillstand abbremsen musste, um eine Auffahrkollision zu vermeiden. Durch das unbegründete brüske Bremsen entstand eine erhöhte\nGefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für\ndie Insassen des nachfolgenden Fahrzeuges. A.________ leitete die\nVollbremsung wissentlich und willentlich ein und nahm es zumindest in\nKauf, eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer,\ninsbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges, zu schaffen.\n\n"}