15. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6‘000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) werden zur Hälfte (Fr. 3‘000.00) A.________ auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Staates. 16. A.________ hat den D.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen. 17. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. A.________ ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Hälfte des Honorars (Fr. 2‘500.00) verpflichtet.